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Rheinland-Pfalz - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 31.12.2003
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 12.07.2014
- In Schlafzimmern und Kinderzimmern
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Saarland - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 18.02.2004
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2016
- In Schlafzimmern und Kinderzimmern
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Schleswig-Holstein - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.04.2005
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2010
- In Schlafzimmern und Kinderzimmern
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Hessen - Pflicht für Neu- und Umbauten seit dem 24.06.2005
- Pflicht für Bestandsbauten innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2014
- In allen Schlafräumen und Kinderzimmern
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Hamburg - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.04.2006
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2010
- In Schlafzimmern und Kinderzimmern
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Mecklenburg-Vorpommern - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.09.2006
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2009
- In Schlafräumen und Kinderzimmern
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Thüringen - Pflicht für Neu- und Umbauten seit dem 29.02.2008
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2018
- In Schlafräumen und Kinderzimmern
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Sachsen-Anhalt - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 17.12.2009
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2015
- In Schlafräume und Kinderzimmer
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Bremen - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.07.2010
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2015
- In Schlafräumen und Kinderzimmern
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Niedersachsen - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.11.2012
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2015
- Rauchmelder müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Rauchmelder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Bayern - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.01.2013
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2017
- Rauchmelder müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Rauchmelder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Nordrhein-Westfalen - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.04.2013
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2016
- In allen Schlafräumen und Kinderzimmern
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Berlin - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.01.2017
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2020
- In allen Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küchen und Bäder). Jedoch auch in Wohnküchen und Einzimmerappartments, aber fern der Küchenzeile oder Kochnische.
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Brandenburg - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.07.2016
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2020
- In allen Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küchen)
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Baden-Württemberg - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 10.07.2013
- Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2014
- In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Die entsprechende Erläuterung gemäß des Staatsministeriums Baden-Württemberg, Pressestelle der Landesregierung, lautet: "Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken."
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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Sachsen - Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.01.2016
- Für Bestandsbauten, bzw. Altbauten besteht derzeit noch keine Nachrüstpflicht
- In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Beachten Sie hierzu den Hinweis zur gleichlautenden Regelung für Baden-Württemberg.
- In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
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