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VdS Home - Sicherheit für Familie, Haus und Wohnung

Gesetzgebung

Die Gesetze zur Rauchmelderpflicht für Privathaushalte sind in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt. VdS (Vertrauen durch Sicherheit) fasst für Sie die wichtigsten Informationen zusammen:

Rheinland-Pfalz

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 31.12.2003
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 12.07.2014
  • In Schlafzimmern und Kinderzimmern
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Saarland

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 18.02.2004
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2016
  • In Schlafzimmern und Kinderzimmern
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Schleswig-Holstein

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.04.2005
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2010
  • In Schlafzimmern und Kinderzimmern
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Hessen

  • Pflicht für Neu- und Umbauten seit dem 24.06.2005
  • Pflicht für Bestandsbauten innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2014
  • In allen Schlafräumen und Kinderzimmern
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Hamburg

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.04.2006
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2010
  • In Schlafzimmern und Kinderzimmern
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Mecklenburg-Vorpommern

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.09.2006
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2009
  • In Schlafräumen und Kinderzimmern
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Thüringen

  • Pflicht für Neu- und Umbauten seit dem 29.02.2008
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2018
  • In Schlafräumen und Kinderzimmern
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Sachsen-Anhalt

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 17.12.2009
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2015
  • In Schlafräume und Kinderzimmer
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Bremen

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.07.2010
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2015
  • In Schlafräumen und Kinderzimmern
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Niedersachsen

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.11.2012
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2015
  • Rauchmelder müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Rauchmelder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Bayern

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.01.2013
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2017
  • Rauchmelder müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Rauchmelder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Nordrhein-Westfalen

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.04.2013
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2016
  • In allen Schlafräumen und Kinderzimmern
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Berlin

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.01.2017
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2020
  • In allen Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küchen und Bäder). Jedoch auch in Wohnküchen und Einzimmerappartments, aber fern der Küchenzeile oder Kochnische.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Brandenburg

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.07.2016
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2020
  • In allen Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küchen)
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Baden-Württemberg

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 10.07.2013
  • Pflicht für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2014
  • In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Die entsprechende Erläuterung gemäß des Staatsministeriums Baden-Württemberg, Pressestelle der Landesregierung, lautet: "Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken."
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

Sachsen

  • Pflicht für Neu- und Umbauten: seit 01.01.2016
  • Für Bestandsbauten, bzw. Altbauten besteht derzeit noch keine Nachrüstpflicht
  • In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Beachten Sie hierzu den Hinweis zur gleichlautenden Regelung für Baden-Württemberg.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.

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